Deine Auszeit
bei uns auf dem Maidelhof
Deine Auszeit
bei uns auf dem Maidelhof

Ferienhaus Hennastall

Euch stehen 3 geräumige Schlafräume und ein Wohn- /Essraum mit Küche zur Verfügung. Die Küche ist mit einem Geschirrspüler, Kühlschrank mit Gefrierfach, Backofen und Mikrowelle ausgestattet. Einen Fernseher mit Sat und viele verschiedene Spiele findet Ihr im Wohnraum. WLAN ist inklusive und wir bieten Euch auch gerne einen täglichen Brötchenservice an. Außerdem haben wir für Euch ein Bad mit Dusche und Badewanne, WC und Fön sowie zusätzlich ein separates Gäste-WC. Baby- und Kleinkindausstattung mit Kinderbett ist für eure Kleinen vorhanden. Auf der eigenen Terrasse sitzt Ihr inmitten der Allgäuer Voralpen mit Blick in die Berge.



Wohnfläche
110 m²



Für 2 - 6
Personen



ab
109,00 €

BELEGUNGSPLAN

REISERÜCKTRITT

360° RUNDGANG

Wie Zuhause und trotzdem weg - zwei gut ausgestattete Ferienhäuser und eine schöne Ferienwohnung sowie zwei Zimmer warten auf Euch - für Euren Wohlfühl-Urlaub bei uns in Eschach.

Viel Platz im Urlaubs-Zuhause und viel Platz drum herum - das sind doch die besten Voraussetzungen für einen erholsamen Familienurlaub. Unsere Ferienhäuser und auch die Wohnung bieten genügend Raum zum Spielen, Zurückziehen und gemeinsam Zeit verbringen. Und hinsichtlich der Ausstattung haben wir hoffentlich an alles gedacht.

Gut zu wissen

Schlafen: Alle Betten haben wir für Euch frisch bezogen

Bad: Handtücher und Badetücher liegen für Euch bereit

Kind(er): Wickelauflage, Hochstuhl, Reisebett sind vorhanden

Küche: Alles da!

Spülmaschinentaps, Spüli, Alufolie, Backpapier, Klarsichtfolie, Toaster, Eierkocher, Handrührgerät, Kaffeemaschine und Wasserkocher

Freizeit: Schlitten, Bob, Schneeschuhe für Erwachsene und Kinder

An-und Abreise: Unser Anreise ist 15:00 Uhr und die Abreise 10:00 Uhr.

Ganz entspannt: Ab 1000m ist man bei uns auf "Du"

Ausstattung & Service auf einen Blick

Zustellbett, Küchenzeile, Geschirrspüler, Mikrowelle, Backofen, Bettwäsche vorhanden, Handtücher vorhanden, Fernseher, 3 Schlafräume, Doppelbett, Einzelbetten, Essecke, Fußende der Betten offen, Küche separat, Geschirrtücher vorhanden, Toaster, Getrennte Matratzen, Betten in Überlänge, CD-Player, Fenster können geöffnet werden, Wasserkocher, Kosmetikspiegel, Fön, Kaffeemaschine, Kühlschrank, Radio, Babybett, Balkon/Terrasse am Zimmer, Terrasse

AUSSTATTUNG

Die Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Wohnung / Zimmer

Mit guten Gründen darf im Gastgewerbe ein besonderes, von Gastlichkeit geprägtes Verhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber erwartet werden. Schließlich ist die Gastlichkeit entscheiden der Bestandteil einer jeden gastronomischen Leistung. Doch immer wieder wird dieses Verhältnis getrübt durch Rechtsstreitigkeiten. In Vergessenheit gerät häufig, dass die in allen Bereichen des Geschäftslebens geltenden Regeln uneingeschränkt auch auf das Gastgewerbe Anwendung finden. Wohl aus diesem Grunde besteht weit verbreitet die Ansicht, die Reservierung eines Hotelzimmers sei eine Art „unverbindliche Voran-frage“, die zwar den Hotelier verpflichte, vom Gast aber jederzeit sanktionslos rückgängig gemacht werden könne. 

Um dem in dieser Frage bestehenden Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen und etwaige Missverständnisse auszuräumen, sei nachfolgend ein kurzer, unverbindlicher Überblick zur Frage der Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer gegeben.

Der Beherbergungsvertrag

Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit Grundelementen aus dem Mietrecht und mindestens eines anderen Vertragstyps, etwa des Kauf- oder Dienstvertrages. Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmend – mündliche oder schriftliche – Willenserklärungen, durch Angebot oder Annahme zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu wollen, nicht etwa als Aufforderung an den Hotelier zu verstehen, von sich aus ein Angebot abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits ein Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sobald die Zimmerreservierung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein verbindlicher Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Parteien noch nicht sofort über alle wesentlichen Vertragsbestandteile einer Vereinbarung getroffen haben. Denn die vertragliche Einigung scheitert nicht daran, dass die Parteien bei erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne Vertragspunkte später bestimmen oder die Bestimmung dem Vertragspartner überlassen.

Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach § 535 BGB. Danach hat das Hotel das vereinbarte Hotelzimmer während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet. Der Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen in Vertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf „Stornierung“ einer Buchung. Das bestellte und vom Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer ist entsprechend §535 Satz BGB zu bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn das Hotelzimmer aus in der Sphäre des Gastes liegenden Gründen nicht in Anspruch genommen wird.

Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wir oftmals unter der Bezeichnung „Stornogebühr“ geführt. Ist durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt, so handelt es sich bei der „Stornogebühr“ nicht um eine Sanktion für die Abbestellung eines Hotelzimmers. Die „Stornogebühr“ beziffert vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleisung (Zimmerpreis) abzüglich der ersparten hoteleigenen Aufwendungen. Nicht angefallen Betriebskosten – etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche – hat sich der Hotelier gemäß § 552 Satz 2 BGB anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen

  • bei Übernachtung (FeWo) mit pauschal 10 %
  • bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %
  • bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
  • bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 %

vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet. Den Parteien des Beherbergungsvertrages ist es jedoch unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen. Im Übrigen muss sich der Hotelier die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt. Eine grundsätzliche Verpflichtung, bei fehlender Inanspruchnahme des Hotelzimmers einen Ersatzmieter zu suchen, besteht jedoch nicht. Allerdings darf sich der Hotelier nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.

Quelle: Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA), Bonn - Änderungen vorbehalten

STORNOBEDINGUNG

Weitere Bewertungen und Gästestimmen finden Sie auf

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BEWERTUNGEN

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